ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN von GLAS PETZKA e.U.


1.
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote unseres Unternehmens, im folgenden Auftragnehmer genannt, erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.
Entgegenstehende oder von den Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers abweichende Bedingungen des Kunden, im folgenden Auftraggeber genannt, werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer hätte ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt.
Vertragserfüllungshandlungen gelten insofern nicht als Zustimmung.
Der Auftraggeber stimmt zu, dass im Falle der Verwendung von AGB durch ihn im Zweifel von den Bedingungen des Auftragnehmers auszugehen ist, auch wenn die Bedingungen des Auftraggebers unwidersprochen blieben.
Sofern einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise ungültig sein oder werden sollten, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Teile dieser AGB nicht berührt.

2.
Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Ein Vertragsangebot eines Auftraggebers bedarf einer Auftragsbestätigung. Letztverbraucher sind an ihr Vertragsangebot zwei Wochen gebunden. Auch das Absenden der vom Auftraggeber bestellten Ware bewirkt den Vertragsabschluss.
Werden an den Auftragnehmer Angebote gerichtet, so ist der Anbietende eine angemessene, mindestens jedoch 8-tägige Frist ab Zugang des Angebotes daran gebunden.

3.
Die Preise gelten, wenn nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde, ab Betrieb ohne Verpackung, ohne Versicherung und Versandkosten, bei Konsumenten inklusive Umsatzsteuer.
Die genannten oder vereinbarten Preise des Auftragnehmers entsprechen der aktuellen Kalkulationssituation.
Sollten sich die Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder anderer, für die Kalkulation relevante Kostenstellen des Kostenvoranschlages oder zur Leistungserstellung notwendiger, von uns nicht beeinflussbarer Kosten wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung verändern, ist der Auftragnehmer berechtigt bzw. verpflichtet, die Preise entsprechend zu erhöhen oder zu ermäßigen.
Bei Konsumenten gilt dieses Preisanpassungsrecht erst nach Ablauf von 2 Monaten nach Vertragsabschluss, es sei denn, dieses Recht wurde ausdrücklich ausgehandelt.

4.
Sämtliche vom Unternehmer ausgearbeiteten Zeichnungen, Entwürfe, Pläne und sonstige Unterlagen bleiben im Eigentum des Unternehmens. Bei einer Verwendung ohne Zustimmung des Unternehmens, ist dieses zur Geltendmachung einer nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegenden Abstandsgebühr von 30 % der veranschlagten Summe berechtigt.

5.
Die Errechnung der für die Preisermittlung relevanten Maße ergibt sich aus den handelsüblichen Gepflogenheiten. Für Verglasungen von Fenstern und Fensterwänden, Trennwänden, Dachverglasungen sowie Wandverkleidungen etc. aus Glas gelten die Bestimmungen aus den geltenden Normen und Verglasungsrichtlinien.
Lieferungen erfolgen in handelsüblicher Qualität. Die von den Lieferwerten beanspruchten Toleranzen hinsichtlich der Dicke, sonstiger Maße sowie der Fehler, Farb- und Strukturunterschiede usw. gelten auch vom Auftraggeber als genehmigt. Für Verbraucher gilt, dass der Unternehmer eine von ihm zu erbringenden Leistung einseitig ändern oder von ihr abweichen kann, wenn dem Verbraucher diese Änderung beziehungsweise Abweichung zumutbar ist, besonders weil sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist, sofern dies mit dem Verbraucher im Einzelnen ausgehandelt wurde.
Hingewiesen wird darauf, dass Unterschiede in Farbton und Struktur bei Flachglas produktionsbedingt sind. Sie können insbesondere bei Nachlieferungen und Reparaturen nicht ausgeschlossen werden und stellen daher keinen Mangel dar.

6.
Der Hersteller des Isolierglases garantiert für einen Zeitraum von 5 Jahren - gerechnet vom Zeitpunkt der Lieferung ab Werk des Herstellers - dafür, dass sich zwischen den Scheiben kein wie immer gearteter Beschlag bildet, der eine einwandfreie Durchsicht beeinträchtigt. Diese Garantie verpflichtet nur zum kostenlosen Ersatz der fehlerhaften Isolierglaselemente. Das Ausglasen schadhafter Isolierglaselemente sowie das Einglasen der Ersatzelemente gehen zu Lasten des Auftraggebers. Dadurch sind gesetzliche Gewährleistungsansprüche nicht eingeschränkt.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Verglasungsvorschriften der Isolierglaserzeugung einzuhalten und die Arbeiten gegen angemessenes Entgelt durchzuführen. Voraussetzung für oben stehende Garantieleistungen ist eine fachgerechte Wartung und Instandhaltung des Rahmens und des Dichtungsmaterials durch den Bauherrn bzw. Auftraggeber.

7.
Ist das KSchG nicht anwendbar, so erfüllt der Auftragnehmer Gewährleistungsansprüche des Kunden bei Vorliegen eines behebbaren Mangels nach seiner Wahl entweder durch Austausch, durch Reparatur innerhalb angemessener Frist oder durch Preisminderung. Schadenersatzansprüche des Kunden, die auf Behebung des Mangels zielen, können erst geltend gemacht werden, wenn der Auftragnehmer mit der Erfüllung der Gewährleistungsansprüche trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist in Verzug geraten ist.
Ist das KSchG nicht anwendbar, so ist im Sinne der §§ 377 ff HGB die Ware nach der Ablieferung unverzüglich, längstens aber binnen 3 Werktagen zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind dem Auftragnehmer innerhalb von 3 Werktagen ab Lieferung unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels bekannt zu geben. Verdeckte Mängel sind unverzüglich, längsten aber binnen 3 Werktagen nach ihrer Entdeckung zu rügen.
Wird eine Mängelrüge außerhalb des Anwendungsbereiches des KSchG jedenfalls nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Glasbruch ist von der Gewährleistung ausgeschlossen. Die Gewährleistung oder Garantie erlischt außerhalb des Anwendungsbereiches des KSchG mit Verarbeitung oder Veränderung des Liefergegenstandes durch den Auftraggeber oder durch Dritte.

8.
Sämtliche Schadenersatzansprüche sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Im Anwendungsbereich des KSchG gilt dies nicht für Personenschäden oder Schäden an zur Bearbeitung übernommenen Sachen.
Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit hat, sofern das KSchG nicht anwendbar ist, der Geschädigte zu beweisen.
Die absolute Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche beträgt außerhalb des KSchG 10 Jahre jeweils ab Gefahrenübergang, sofern der Geschädigte innerhalb von sechs Monaten nach Erkennbarkeit des Schadens seine Ansprüche gerichtlich geltend macht.
Die in diesen Geschäftsbedingungen enthaltenen oder sonst vereinbarten Bestimmungen über Schadenersatz gelten auch dann, wenn der Schadenersatzanspruch neben oder anstelle eines Gewährleistungsanspruches geltend gemacht wird.

9.
Regressforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetz sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.

10.
Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises einschl. aller Nebenforderungen bleibt die Ware - gleich in welchem Zustand - unbeschränktes Eigentum des Auftragnehmers, auch dann, wenn sie im Betrieb des Auftraggebers bearbeitet oder verwendet wird.
Scheck- und Wechselzahlungen haben keine schuldbefreiende Wirkung, sie werden nur zahlungshalber, nicht an Zahlungs Statt entgegengenommen. Der Auftraggeber darf die ihm gelieferte Ware bis zur vollständigen Bezahlung weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Im Falle einer vom Auftragnehmer genehmigten Veräußerung der im Vorbehaltseigentum stehenden Ware erklärt der Auftraggeber schon jetzt, seine Forderung gegen den Erwerber an den Auftragnehmer abzutreten, einen entsprechenden Buchvermerk samt Eintragung in die offene Postenliste vorzunehmen und den Auftragnehmer umgehend von der Veräußerung zu verständigen.

11.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vereinbarten Termine und Lieferfristen um bis zu 2 Wochen zu überschreiten. Erst nach Ablauf dieser Frist kann der Auftraggeber eine angemessene, mindestens 2 weitere Wochen umfassende Nachfrist setzen und gem. § 918 ABGB vom Vertrag zurücktreten, wenn innerhalb dieser Nachfrist vom Auftragnehmer nicht erfüllt oder die Erfüllung angeboten wird. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen.
Zur Leistungsausführung ist der Auftragnehmer erst dann verpflichtet, wenn der Auftraggeber allen seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist, insbesondere alle technischen und vertraglichen Einzelheiten, Vorarbeiten und Vorbereitungsmaßnahmen erfüllt hat.
Die Arbeiten sind grundsätzlich ab Fertigstellung zu übernehmen. Erfolgt keine formale Übernahme, gelten mangels berechtigter Einwände des Auftraggebers die Arbeiten binnen 3 Tagen ab Fertigstellung als übernommen, wenn dem Auftraggeber die Fertigstellung angezeigt wurde oder aufgrund der Umstände des Falles dem Auftraggeber bekannt in musste.
Nach Übernahme der Leistung im Sinne dieser Vereinbarung gehen alle Risken und die Kosten der Lagerung zu Lasten des Auftraggebers. Auch bei erfolgter Teillieferung geht das gesamte Risiko für diese auf den Auftraggeber über.

12.
Die Zahlungen sind entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen zu leisten. Sind keine gesonderten Zahlungsbedingungen ausgehandelt, ist der Rechnungsbetrag innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu bezahlen.
Skontoabzüge bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Im Falle des Zahlungsverzuges, auch mit Teilzahlungen, treten allfällige Skontovereinbarungen zur Gänze außer Kraft.
Zahlungen des Auftraggebers gelten erst mit dem Zeitpunkt des Eingangs auf unserem Geschäftskonto als geleistet.
Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, nach seiner Wahl den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren oder Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz per anno zu verrechnen.
Im Verbrauchergeschäft liegt der Verzugszinssatz bei fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Bei Kreditgeschäften mit Konsumenten belaufen sich die Verzugszinsen auf den für vertragsgemäße Zahlung vereinbarten Zinssatz zuzüglich 5 Prozentpunkte per anno.
Der Anspruch auf Mahn- und Inkassospesen bleibt insofern unberührt, besteht also darüber hinaus. (siehe folgender Punkt)

13.
Der Auftraggeber verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, die dem Gläubiger entstehenden notwendigen Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen insbesondere Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen, wobei er sich im Speziellen verpflichtet, maximal die Vergütungen des eingeschalteten Inkassoinstitutes zu ersetzen, die sich aus der Verordnung des BMWA über die Höchstsätze des Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen ergeben. Die Forderung aus den außergerichtlichen Betreibungskosten darf die Forderung aus dem Werkvertrag nicht übersteigen.
Sofern der Gläubiger das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Schuldner, pro erfolgter Mahnung einen Betrag von € 20,-- sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von € 18,-- zu bezahlen.
Darüber hinaus ist im Unternehmergeschäft (siehe oben) jeder weitere Schaden, insbesondere auch der Schaden, der dadurch entsteht, dass infolge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfälligen Kreditkonten beim Auftragnehmer anfallen, unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug zu ersetzen, wenn der Auftragnehmer nicht von seinem Recht auf acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz per anno als pauschalierte Vertragsstrafe Gebrauch macht (siehe oben).

14.
Will der Auftraggeber den Vertrag stornieren, so hat der Auftragnehmer das Recht, eine Stornogebühr von 30 Prozent der Auftragssumme, die sofort fällig ist, zu verlangen, wenn der Auftragnehmer nicht auf Erfüllung besteht.

15.
Der Auftragnehmer verzichtet auf die Möglichkeit der Aufrechnung. Dies gilt jedoch bei Verträgen, die unter das KSchG fallen, nicht für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Auftragnehmers sowie für Gegenforderungen, die in rechtlichem Zusammenhang mit der Forderung des Auftragnehmers stehen, gerichtlich festgestellt oder vom Auftragnehmer anerkannt sind.

16.
Außerhalb des Anwendungsbereiches des KSchG ist der Auftraggeber bei gerechtfertigter Reklamation außer in den Fällen der Rückabwicklung nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern nur eines angemessenen Teiles des Bruttorechnungsbetrages, höchstens aber von 25 Prozent berechtigt.
Im Anwendungsbereich des KSchG kann der Auftraggeber seine Zahlung verweigern, wenn die Lieferung nicht vertragsgemäß erbracht wurde oder die Erbringung durch die schlechten Vermögensverhältnisse des Auftragnehmers, die dem Auftraggeber zur Zeit der Vertragsschließung nicht bekannt waren bzw. nicht bekannt sein mussten, gefährdet ist.

17.
Es gilt österreichisches materielles Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist Deutsch. Die Vertragsparteien vereinbaren österreichische, inländische Gerichtsbarkeit. Handelt es sich nicht um ein Geschäft, das unter das KSchG fällt, ist zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten das am Sitz des Auftragnehmers sachlich zuständige Gericht ausschließlich örtlich zuständig.
Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.

18.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse sowie sein Geburtsdatum bekannt zu geben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist.
Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekannt gegebene Adresse gesendet werden.
Pläne, Skizzen oder sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen udgl. stets unser geistiges Eigentum; der Auftraggeber erhält daran keine wie immer gearteten Werknutzungs- oder Verwertungsrechte.

SONDERVEREINBARUNGEN:
Bei Geschäften mit gewerblichen Verbrauchern werden folgende Sondervereinbarungen getroffen:
a) Bei Lieferungen an gewerbliche Verbraucher ist die Ersatzpflicht für aus dem Produkthaftungsgesetz resultierende Sachschäden, sowie Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen abgeleitet werden können, ausgeschlossen.
b) Werden Waren an gewerbliche Verbraucher oder Wiederverbraucher geliefert, so sind diese verpflichtet, den Ausschluss der Produkthaftung in den Verträgen mit ihren Abnehmern zu vereinbaren. Wind dieser vertraglichen Verpflichtung nicht nachgekommen, haftet der gewerbliche Verbraucher bzw. der Wiederverkäufer für alle daraus entstandenen Schäden.
c) Der Kaufgegenstand bietet nur jene Sicherheit, die aufgrund von Önormen, Bedienungsanleitungen, Vorschriften des Lieferwerkes und die Behandlung des Liefergegenstandes und Wartungsverträgen, insbesondere im Hinblick auf die vorgeschriebene Überprüfung oder sonstige Hinweise erwartet werden kann.

 

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